Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei der Gesamtvertretung besteht, kann nur dann eine zulässige Klage erheben, wenn alle Gesellschafter der Prozessführung zustimmen. Weigert sich ein Gesellschafter, seine Zustimmung zur Klageerhebung zu erteilen, muss die GbR, bevor sie einen anderen verklagt, grundsätzlich zunächst in einem gesonderten Verfahren den „Verweigerer“ auf Zustimmung zur Prozessführung verklagen. Erst dann kann das beabsichtigte Verfahren gegen den Dritten angestrengt werden.
Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12.07.2010
Aktenzeichen: 5 U 33/10
MDR 2010, 1427
NZM 2010, 876