Einzelne Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haben das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft „über deren Angelegenheiten“ zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der (Mit-)Gesellschafter handelt es sich um eine „Angelegenheit“ der GbR.
Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Jedem Gesellschafter steht daher ein Anspruch auf Offenlegung der (Mit-)Gesellschafternamen und -anschriften zu.
Beschluss des BGH vom 21.09.2009
Aktenzeichen: II ZR 264/08
WM 2010, 81
NJW 2010, 439