Der Eigentümer eines 1914 erbauten, stark sanierungsbedürftigen Hauses entschloss sich, das Haus abzureißen und ein größeres Gebäude mit sechs Eigentumswohnungen zu errichten und diese zu veräußern. Er kündigte daher die Mietverhältnisse mit den Bewohnern der vier Wohnungen. Diese setzten sich hiergegen zur Wehr. Der Fall ging durch alle Instanzen und landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof, der dem Eigentümer Recht gab.
Nach eingehender Prüfung stand fest, dass eine Sanierung des Gebäudes unter Berücksichtigung der hohen Kosten und der verhältnismäßig geringen Restnutzungsdauer aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr vertretbar war. Die vom Eigentümer geplante Baumaßnahme stellte somit eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, die eine Kündigung der bestehenden Mietverhältnisse rechtfertigte. Bei der Beurteilung spielte eine entscheidende Rolle, dass die Mieter auch bei einer umfassenden Sanierung des Gebäudes („Entkernung“) hätten ausziehen müssen. Ferner war zu berücksichtigen, dass durch den bereits genehmigten Neubau zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.
Hinweis: Die Entscheidung stellt allerdings keinen „Freibrief“ für Vermieter dar. Vielmehr legte der Bundesgerichtshof die Messlatte bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Vermieter sehr hoch.
Urteile des BGH vom 28.01.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 7/08, 8/08 und 9/08
NWB 2009, 679