Kommt es mehrere Tage (hier vier Tage) nach dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs (hier eines Quads) in einer Scheune zu einem Brand, der nach den Feststellungen eines Sachverständigen höchstwahrscheinlich von dem Kfz ausgegangen ist, und finden sich auch keine Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden, so ist der Schaden trotz des relativ langen Zeitraums zwischen Abstellen des Fahrzeugs und Schadenseitritt „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG entstanden. Dies hat zur Folge, dass der durch das Abbrennen der Scheune entstandene Schaden von der Haftpflichtversicherung des abgestellten Fahrzeugs zu tragen ist.
Urteil des OLG Naumburg vom 24.11.2015
Aktenzeichen: 12 U 110/15
RuS 2016, 150