Verursacht ein Mieter dadurch einen Brandschaden, dass er einen Topf mit erhitztem Fett kurz unbeaufsichtigt lässt, handelt er in der Regel nur leicht fahrlässig. In einem solchen Fall hat daher die Gebäudeversicherung des Vermieters, bei der auch Mietsachschäden mitversichert sind, für den Schaden einzutreten. Die Versicherung kann ihre Eintrittspflicht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Versicherten oder seines Mieters verweigern. Liegt – wie hier – ein leicht fahrlässiges Verhalten des Mieters vor, steht der Gebäudeversicherung jedoch ein Ausgleichsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters in Höhe der Hälfte des Zeitwertschadens zu.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 07.02.2008
Aktenzeichen: 12 U 126/07
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe