Solange ein Haus nicht über eine „abgedichtete Außenhaut“ (Außenwände, Dach, Fenster und Türen) verfügt, handelt es sich versicherungsrechtlich um ein „nicht bezugsfertiges Gebäude“, das nicht von einer bereits abgeschlossenen Gebäudeversicherung (hier gegen Sturmschaden) erfasst wird.
Urteil des OLG Rostock vom 30.10.2007
Aktenzeichen: 6 U 121/07
VersR 2008, 531