Eine Gebäudeversicherung muss dem Versicherungsnehmer die gegen ihn erhobenen gesetzlichen Ansprüche erstatten. Hierzu zählen nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin auch Schadensersatzansprüche des Mieters wegen eines Mietmangels. So wurde die Versicherung zur Erstattung des Schadens verurteilt, der dem Mieter durch ein vom Haus wegen mangelhafter Befestigung herabgefallenes Rohr an seinem Pkw entstanden war. Die Gebäudeversicherung kann sich nicht darauf berufen, dass dem versicherten Vermieter kein Verschulden anzulasten war. Sie hat in jedem Fall für den Schaden einzustehen.
Urteil des KG Berlin vom 22.02.2008
Aktenzeichen: 6 U 133/07
KGR Berlin 2008, 501
NJW-Spezial 2008, 322