Gibt ein Privatmann beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an, in den Wagen sei ein „Austauschmotor“ eingebaut worden, kann der verwendete Begriff nicht, wie im gewerblichen Fahrzeughandel üblich, als Bezeichnung für einen generalüberholten Motor verstanden werden. Die Aussage beinhaltet aber auch bei einem privaten Verkäufer, dass der Motor anlässlich seines Einbaus unter Auswechslung wesentlicher Teile aufgearbeitet und erfolgreich geprüft worden ist. Ist dies nicht der Fall, fehlt es dem Fahrzeug an einer zugesicherten Eigenschaft. Der Käufer ist dann auch bei einem umfassenden Gewährleistungsausschluss zur Rückgängigmachung des Kaufvertrags berechtigt.
Urteil des OLG Koblenz vom 20.03.2013
Aktenzeichen: 5 U 1352/12
BB 2013, 769