Ein deutsches Unternehmen, eine Firma ProfitBricks GmbH, mit der registrierten Domain www.profit.bricks.de sah sich durch die Eintragung der Domain www.profitbricks.es und www.profitbricks.us durch einen Dritten in seinem Namensrecht gemäß § 12 Satz 1 BGB verletzt und zog gegen den Inhaber der Domains vor Gericht.
Bei derartigen Unterlassungsansprüchen, die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains (hier: „es“ und „us“) gerichtet sind, ist stets Voraussetzung, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt werden. Da das klagende Unternehmen, das ausschließlich auf dem deutschen Markt tätig ist, ein besonderes Interesse am Namensschutz in Spanien und den USA nicht nachweisen konnte, wurde die Unterlassungsklage in letzter Instanz abgewiesen.
Urteil des BGH vom 28.04.2016
Aktenzeichen: I ZR 82/14
GRUR 2016, 810