Wer eine Sache kauft, die einem anderen (z.B. durch Diebstahl) abhanden gekommen ist, erwirbt gleichwohl das Eigentum an dem Gegenstand, wenn er „in gutem Glauben“ an die Berechtigung des Verkäufers gehandelt hat.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz kann sich der Käufer eines gebrauchten Pkws mit ausländischer Zulassung nicht auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb berufen, wenn er es unterlässt, sich eine Original-Ankaufsrechnung des Verkäufers vorlegen zu lassen und er auch keine anderen Erkenntnisse über das Eigentum des Verkäufers hat. Stellt sich später heraus, dass der Wagen einem Dritten gestohlen wurde, muss er ihn an den Eigentümer herausgeben. Den gezahlten Kaufpreis kann er dann vom Verkäufer zurückfordern, was in derartigen Fällen allerdings oftmals nicht gelingt.
Urteil des OLG Koblenz vom 28.10.2010
Aktenzeichen: 6 U 473/10
Pressemitteilung des OLG Koblenz