Ein Autohändler bot auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik „bis 5.000 km“ ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift an: „BMW 320 d Tou.* Gesamt-km 112.970** ATM – 1.260 km“ an. Ein Konkurrent sah in dem Angebot des Fahrzeugs in der unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbswidrige Irreführung von Kaufinteressenten und klagte auf Unterlassung.
Der Bundesgerichtshof sah zwar in der Kilometerstandsangabe ein durchaus wichtiges Suchkriterium, verneinte gleichwohl das Vorliegen einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung, da sich die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs ohne Weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots ergab. Ob in einem solchen Falscheintrag möglicherweise eine unzumutbare Belästigung der Nutzer der Verkaufsplattform zu sehen ist, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Urteil des BGH vom 06.10.2011
Aktenzeichen: I ZR 42/10
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