Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Gebrauchtwagenhändler für Radios in ihren Verkaufsautos Rundfunkgebühren zahlen müssen. Die GEZ kann daher eine pauschale Händlergebühr für alle Gebrauchtfahrzeuge erheben, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall das eine oder andere Fahrzeug nicht mit einem Autoradio ausgestattet ist. Die Pauschalierung erspart bei der Gebührenerhebung erheblichen Verwaltungsaufwand. Umgekehrt ist der Händler auch nicht verpflichtet, jede Änderung im Fahrzeugbestand mitzuteilen. Die Erhebung einer Pauschalgebühr für rote Kennzeichen, die an wechselnden Fahrzeugen eingesetzt werden, lehnte das Gericht jedoch ab.
Hinweis: Die Gebührenpflicht für Autoradios in Vorführfahrzeugen wurde bereits mehrmals gerichtlich bestätigt (OVG Hamburg – 4 Bf 286/99, OVG Lüneburg – 10 LC 73/05).
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.01.2008
Aktenzeichen: 7 A 11058/07.OVG
Handelsblatt vom 20.02.2008