Ein Gebrauchtwagenhändler haftet grundsätzlich nicht dafür, dass der verkaufte Wagen die vom Hersteller zugesagten Verbrauchswerte einhält, da der Verbrauch nach Iängerer Inbetriebnahme auch von der Pflege des Fahrzeugs, vom Einfahrverhalten und von der gewichtserhöhenden Sonderausstattung abhängt. Im Übrigen liegt ein lediglich unerheblicher Mangel vor, wenn der vom Hersteller angegebene Durchschnittsverbrauch um weniger als 10 Prozent überschritten wird.
Urteil des OLG Naumburg vom 28.02.2007
Aktenzeichen 5 U 99/06
DAR 2007, 522