Stellt sich nachträglich heraus, dass es sich bei dem von einem Gebrauchtwagenhändler verkauften Pkw nicht, wie im Kaufvertrag ausdrücklich bezeichnet, um einen Werkswagen, sondern um einen ehemaligen Mietwagen handelt, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen.
Ein Werkswagen liegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz nur dann vor, wenn das Fahrzeug im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt, oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft und für eine gewisse Zeit gefahren worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob Händler und Hersteller den Begriff Werkswagen intern möglicherweise weiterfassten. Für die Auslegung des Vertragsinhalts kommt es grundsätzlich nur darauf an, wie der Käufer als Vertragspartner diesen nach dem üblichen Sprachgebrauch im Automobilhandel verstehen durfte.
Beschluss des OLG Koblenz vom 25.07.2019
6 U 80/19
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