Ein Gebrauchtwagenverkäufer muss nicht für Mängel einstehen, die bei einem Fahrzeug unter Berücksichtigung des Alters und des Kilometerstands als normaler Verschleiß anzusehen sind. Ein normaler Verschleiß liegt insbesondere dann vor, wenn einzelne Bauteile üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als das Gesamtfahrzeug unterliegen und in gewissen Zeitabständen einer regelmäßigen Erneuerung bedürfen. Dies trifft etwa auf Zahnriemen, Bremsbeläge und Bremsscheiben, Fahrzeugreifen, Batterie und Auspuffanlage zu.
Allerdings braucht der Gebrauchtwagenkäufer im Allgemeinen nicht mit einer sofortigen Funktionsuntauglichkeit oder gar Verkehrsunsicherheit zu rechnen. Denn der Verkäufer schuldet, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Funktionstüchtigkeit auch beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge als Normalbeschaffenheit. Dies führt dazu, dass ein Verschleißgrad, der den normalen Nutzer unter gewöhnlichen Umständen zum Auswechseln des Verschleißteils veranlasst, einen Mangel darstellt, wenn der Wagen ohne Austausch – und ohne Hinweis auf die Erneuerungsbedürftigkeit – verkauft wird. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Käufer beweispflichtig.
Urteil des OLG Hamm vom 10.06.2010
Aktenzeichen: I-28 U 15/10
DAR 2010, 705