Ein Privatmann kaufte im September 2015 von einem privaten Verkäufer einen gebrauchten Mercedes für 8.000 Euro. In dem Kaufvertrag trug der Verkäufer unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“ eine „Laufleistung laut Tacho“ von 160.000 km eigenhändig ein. Später stellte sich heraus, dass der Wagen bereits Anfang 2010 einen Tachostand von über 222.000 km aufgewiesen hatte, worauf der Käufer vom Vertrag zurücktrat.
Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rücknahme des Fahrzeugs. Der Verkäufer konnte sich nicht darauf berufen, dass er den Tachostand lediglich „laut Tacho“ angegeben und keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt hat, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte. Mit der konkreten Angabe des Tachostandes hat er – so das Gericht – insoweit ausdrücklich eine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen muss.
Urteil des OLG Oldenburg vom 18.05.2017
Aktenzeichen: 1 U 65/16
Pressemitteilung des OLG Oldenburg