Ein Autofahrer kaufte im Winter bei einem Händler einen drei Jahre alten Pkw Mercedes CLK Cabrio für 32.900 Euro. Auf den Kaufpreis leistete er eine Anzahlung in Höhe von 5.000 Euro. Die Restzahlung sollte bei Übergabe im darauf folgenden Frühjahr erfolgen. Das Fahrzeug verblieb bis dahin auf dem Betriebsgelände des Händlers, wo es zusammen mit anderen Fahrzeugen zerkratzt wurde. Der Käufer erklärte daraufhin ohne Fristsetzung zur Nachbesserung den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Händler zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf.
Anders als die Vorinstanz war der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung zur Mangelbeseitigung nicht in Betracht kommt. Die Beschädigung der Originallackierung führt nicht zur Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, sondern stellt lediglich einen Mangel der Kaufsache dar. Dieser Mangel kann behoben werden, weil das Fahrzeug durch eine fachgerechte Neulackierung in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden kann. Der Umstand, dass durch das Zerkratzen des Lacks und die zur Beseitigung der Lackschäden erforderliche Neulackierung die Originallackierung des verkauften Fahrzeugs nicht mehr vorhanden ist, stellt keinen Mangel im Sinne des § 434 BGB dar. Der Kunde musste den Wagen daher nach ordnungsgemäßer Lackierung abnehmen.
Urteil des BGH vom 20.05.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 191/07
NWB 2009, 1728