Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern beim Kauf eines Gebrauchtwagens gestärkt. Der Fall: Ein Autofahrer kaufte bei einem Kraftfahrzeughändler einen gebrauchten BMW 525d Touring zum Preis von 16.200 Euro. Nach knapp fünf Monaten und einer vom Käufer absolvierten Laufleistung von rund 13.000 Kilometern schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung in der Einstellung „D“ nicht mehr selbstständig in den Leerlauf; stattdessen starb der Motor ab, sodass ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen nicht mehr möglich war. Der Erwerber wollte daraufhin den Kaufvertrag rückgängig machen, was der Händler ablehnte. Land- und Oberlandesgericht hatten dem Verkäufer Recht gegeben, da der Käufer nicht nachweisen konnte, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag.
Zwar gilt nach § 476 BGB die gesetzliche Vermutung, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, schon zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden. Von dieser Vermutung ist jedoch dann nicht auszugehen, wenn – wie hier – bereits nicht aufklärbar ist, ob der eingetretene Schaden auf eine vertragswidrige Beschaffenheit des Kaufgegenstands zurückzuführen ist. Bislang musste der Käufer dies nachweisen. Die Karlsruher Richter haben diese Grundsätze nun zugunsten des Käufers angepasst, um sie mit den Erwägungen eines im Jahr 2015 ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (AZ: C-497/13) in Einklang zu bringen. Nunmehr hat der Verkäufer des Wagens nachzuweisen, dass der Getriebeschaden nicht bereits beim Verkauf vorlag. Gelingt ihm das nicht, wird vermutet, dass der Schaden von Anfang an zumindest im Ansatz vorhanden war, und er muss das Fahrzeug zurücknehmen. Hierüber hat nun die Vorinstanz erneut zu verhandeln und Beweis zu erheben.
Urteil des BGH vom 12.10.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 103/15
Pressemitteilung des BGH