Ein Gebrauchtwagenhändler bot einen Opel Tigra im Internet für 2.800 Euro an. Das Fahrzeug bezeichnete er als „unfallfrei“. Der Händler übernahm bei Vertragsschluss die Mindestgewährleistung von einem Jahr. Nach Ablauf eines Jahres stellte der Käufer fest, dass der Wagen einen schweren Heckschaden erlitten hatte. Er verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Händler bestritt den Vorschaden und meinte im Übrigen, der Anspruch sei bereits verjährt.
Ein vom Landgericht Heidelberg beauftragter Sachverständiger stellte zweifelsfrei im Heckbereich des Pkws einen schweren, nicht fachgerecht reparierten Unfall fest. Dem widersprach die Fahrzeugbeschreibung als „unfallfrei“. Der Verkäufer konnte dem Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises auch nicht die Verjährung entgegenhalten. Er hatte seine Gewährleistungspflicht im Kaufvertrag zwar grundsätzlich wirksam auf ein Jahr beschränkt. Jedoch gelten dann die regelmäßigen Verjährungsfristen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dies war hier der Fall. Arglist setzt kein zielgerichtetes oder verwerfliches Verhalten voraus. Es genügt, wenn der Verkäufer ins Blaue hinein Angaben gegenüber dem Käufer macht, die sich später als falsch herausstellen. Somit galt eine dreijährige Verjährungsfrist. Auf den Rückzahlungsanspruch musste sich der Käufer jedoch den Wert der gezogenen Nutzungen an dem Gebrauchtwagen anrechnen lassen, den das Gericht nach der Formel „Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / voraussichtliche Restlaufleistung“ berechnete.
Urteil des LG Heidelberg vom 28.01.2015
Aktenzeichen: 1 S 22/13
Wirtschaftswoche Heft 8/2015, Seite 82