Das Landgericht Bielefeld weist auf die besondere Bedeutung von Artikelbeschreibungen von Waren hin, die der Verkäufer bei einem eBay-Angebot als Käuferinformationen bereitstellt. Auch wenn zwischen den Parteien nachträglich noch ein gesonderter schriftlicher Kaufvertrag geschlossen wird, verlieren Zusicherungen in der eBay-Beschreibung nicht ihre Bedeutung.
So war der Käufer eines gebrauchten Pkws zur Rückgabe des Fahrzeugs berechtigt, nachdem sich herausstellte, dass die im eBay-Angebot aufgeführte Sitzheizung fehlte. Dass dieses Ausstattungsmerkmal in dem später unterzeichneten schriftlichen Kaufvertragsformular keine Erwähnung fand, spielte für das Gericht keine Rolle.
Urteil des LG Bielefeld vom 31.10.2007
Aktenzeichen: 21 S 170/07
Pressemitteilung des LG Bielefeld