Stellt sich nach dem Kauf eines gebrauchten Kfz heraus, dass dieses bei der Übergabe in das Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung des Fahrzeugs eingetragen ist, stellt das einen erheblichen Rechtsmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Allerdings muss die Eintragung noch zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts fortbestehen. In der SIS-Datenbank werden u.a. zu überwachende oder gestohlene Kraftfahrzeuge registriert. Zugangsberechtigt sind in erster Linie Polizei und Ermittlungsbehörden.
Urteil des BGH vom 18.01.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 234/15
BB 2017, 322