Die Gerichte müssen sich immer wieder mit unzutreffenden Kilometerangaben bei Gebrauchtwagenkäufen befassen. Ist der Verkäufer ein gewerblicher Händler, gelten – wie nachstehende Fälle zeigen – erhöhte Ansprüche an die Richtigkeit der Angaben.
Ist dem Gebrauchtwagenhändler bekannt, dass der von ihm zum Kauf angebotene Gebrauchtwagen eine wesentlich höhere Laufleistung hat, als der Kilometerzähler des Fahrzeugs ausweist, so muss er – so das Oberlandesgericht Köln – den Käufer darüber auch ungefragt aufklären. Andernfalls ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
In einer beim Gebrauchtwagenkauf ohne Einschränkung oder Zusätze abgegebenen Erklärung des gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers zu einer bestimmten Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs kann die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie liegen. Hierauf weist das Oberlandesgericht Rostock hin. Will der Verkäufer solche Rechtsfolgen nicht gegen sich gelten lassen, ist er gehalten, eine dahingehende Einschränkung deutlich zum Ausdruck zu bringen, da sich anderenfalls der Käufer auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärung die Übernahme einer Garantie sieht. Erteilt ein Kraftfahrzeughändler in dieser Weise eine Angabe über die Gesamtfahrleistung eines von ihm angebotenen Gebrauchtwagens, erstreckt sich diese Erklärung nicht nur auf die zurückgelegte Fahrstrecke. Zugesagt wird damit auch ein bestimmter Erhaltungszustand des Fahrzeugs und insbesondere des Motors. Es wird nämlich zugleich erklärt, dass der Verschleißgrad der mitgeteilten Gesamtfahrleistung entspricht, der Motor also nicht wesentlich stärker verschlissen ist, als es die angegebene Laufleistung erwarten lässt.
Urteil des OLG Köln vom 13.03.2007 – Aktenzeichen: 22 U 170/06
OLGR Köln 2007, 587; DAR 2007, 588
Urteil des OLG Rostock vom 11.07.2007 – Aktenzeichen: 6 U 2/07
OLGR Rostock 2007, 585; DAR 2007, 588