Ein zum Preis von 12.000 Euro erworbener, gebrauchter Mercedes-Benz E 270 CDI konnte wegen noch durchzuführender Reparaturen nicht gleich übergeben werden. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Nachdem der Verkäufer dies nicht akzeptierte, wurde ein ca. drei Wochen späterer Übergabetermin vereinbart. Als der Käufer an diesem Tag beim Händler erschien, befand sich der Wagen wegen geringfügiger Reparaturen und der noch nicht durchgeführten TÜV-Abnahme noch in einer Werkstatt. Er erklärte daher erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Händler bestand auf Erfüllung des Vertrags und bekam schließlich vom Oberlandesgericht Koblenz Recht. Entscheidend war letztlich, dass es der Käufer in beiden Fällen des Vertragsrücktritts versäumt hatte, dem Verkäufer vorher eine angemessene Frist zu setzen. Hieran änderte auch nichts, dass ein bestimmter Abholungstermin vereinbart worden war, da nicht erkennbar war, dass die Vertragserfüllung für den Käufer nach diesem Termin nicht mehr von Interesse gewesen wäre. Sind – wie hier – vor der Fahrzeugübergabe noch kleinere Reparaturen und die TÜV-Abnahme durchzuführen, ist eine Fristsetzung von mindestens 48 Stunden angebracht. Im Ergebnis musste der Käufer den Wagen abnehmen und bezahlen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.11.2011
Aktenzeichen: 9 U 83/11
NJW-RR 2012, 504
MDR 2012, 582