Anders als bei einem Verkauf „durch privat“, ist seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ein völliger Gewährleistungsausschluss durch gewerbliche Verkäufer rechtlich nicht mehr möglich. Verkauft jedoch ein selbstständig Tätiger bzw. Freiberufler seinen Gebrauchtwagen, ist er kaufrechtlich genauso zu behandeln wie eine Privatperson, wenn keine „kausale Verknüpfung“ zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Fahrzeugverkauf besteht, d.h., wenn der Handel mit Gebrauchtfahrzeugen nicht zum eigentlichen Geschäftszweck gehört. Dies nahm das Amtsgericht Hannover im Falle eines Bistrobetreibers an, der sein u.a. zum Transport von Waren für sein Lokal genutztes Fahrzeug an eine Privatperson verkaufte. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss war danach rechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des AG Hannover vom 05.02.2010
Aktenzeichen: 526 C 12623/09
DAR 2010, 208