Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens in einer Internetanzeige die Laufleistung eines Kraftfahrzeugs ohne einschränkenden Zusatz an (hier „137.800 km“), ist dies rechtlich verbindlich, auch wenn diese Angabe im späteren Kaufvertrag nicht mehr auftaucht.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.11.2012
Aktenzeichen: I-3 W 228/12
DAR 2013, 81