Allein der Umstand, dass ein Gebrauchtwagen vor dem Verkauf 19 Monate stillgelegt wurde, stellt noch keinen Sachmangel dar, der den Käufer zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages berechtigt. Vielmehr ist entscheidend, ob das Fahrzeug standzeitbedingte Mängel (z.B. Rost) aufweist. Dies muss auch bei einer längeren Standzeit nicht der Fall sein, da es insoweit stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere Art der Fahrzeugaufbewahrung, Vorsorgemaßnahmen, Witterungsbedingungen etc. ankommt.
Urteil des BGH vom 10.03.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 34/08
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