Ein Gebrauchtwagenverkäufer muss nicht für Mängel einstehen, die bei einem Fahrzeug unter Berücksichtigung des Alters und des Kilometerstands als normaler Verschleiß anzusehen sind. Ein normaler Verschleiß liegt insbesondere dann vor, wenn einzelne Bauteile üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als das Gesamtfahrzeug unterliegen und in gewissen Zeitabständen einer regelmäßigen Erneuerung bedürfen. Dies trifft etwa auf Zahnriemen, Bremsbeläge und Bremsscheiben, Fahrzeugreifen, Batterie und Auspuffanlage zu.
Ein innerhalb von sechs Monaten auftretendes Leck an der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, durch das ein Brandschaden verursacht wird, der das Fahrzeug unbrauchbar macht, stellt auch bei einem 10 Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern einen gewährleistungspflichtigen Mangel dar. Der Käufer des Gebrauchtwagens ist daher berechtigt, den Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzugeben und gegebenenfalls sogar Schadensersatz zu verlangen. Hierzu gehört auch ein Anspruch auf Nutzungsausfall bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs innerhalb eines angemessenen Zeitraums.
Urteil des OLG Celle vom 16.04.2008
Aktenzeichen: 7 U 224/07
OLGR Celle 2008, 563