Verkauft ein Autohändler einen Pkw mit einer neuen, am Tag des Kaufvertrags erteilten TÜV-Plakette, kann der Käufer umgehend den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn sich kurz darauf herausstellt, dass der Wagen wegen starker Korrosionsschäden erheblich mangelbehaftet ist. Angesichts der massiven, ohne Weiteres erkennbaren Schäden hatte der Käufer jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und musste sich nicht auf eine Nachbesserung durch diesen einlassen.
Urteil des BGH vom 15.04.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 80/14
BB 2015, 1026