Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann für die Dauer der Nachbesserung vom Verkäufer Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Dies nahm das Landgericht Krefeld in einem Fall an, in dem ein Händler entgegen den Angaben im Kundendienstheft den Zahnriemen nicht ausgetauscht hatte und durch einen späteren Riss des alten Zahnriemens ein Motorschaden entstanden ist.
Urteil des AG Krefeld vom 24.09.2007
Aktenzeichen: 1 S 21/07
DAR 2008, 90