Ist beim Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke im Falle eines Mangels kein Ort für die Durchführung der Nacherfüllung im Vertrag bestimmt, richtet sich der Leistungsort für die Nachbesserung grundsätzlich nach dem ursprünglichen Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Primärleistungsanspruchs. Dies ist beim Erwerb eines Fahrzeugs in der Regel der Sitz des Gebrauchtwagenhändlers. Der Käufer muss daher den Wagen auf seine Kosten zum Zwecke der Nachbesserung zu dem Händler bringen. Ansonsten stehen ihm keine Gewährleistungsansprüche (hier Rückgängigmachung des Kaufvertrags wegen Motorschadens) zu.
Urteil des OLG München vom 20.06.2007
Aktenzeichen: 20 U 2204/07
NJW Heft 38/2007, Seite VIII
OLGR München 2007, 796