Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens im Kaufvertrag, dass das Fahrzeug „unfallfrei“ ist und ihm „auf andere Weise Unfallschäden“ nicht bekannt sind, stellt dies eine Garantie für die Beschaffenheit des Autos hinsichtlich der Unfallfreiheit dar. Der Verkäufer übernimmt damit in bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache „Unfallfreiheit“.
Stellt sich später heraus, dass das Fahrzeug mehrere schwere Unfälle erlitten hat, die weit über geringfügige und ausgebesserte Blechschäden oder „Schönheitsfehler“ hinausgehen, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Von seinem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises muss er sich jedoch Vorteile, die er durch den Gebrauch des Autos gezogen hat, abziehen lassen. Diese Nutzungsvergütung wird aus den gefahrenen Kilometern errechnet.
Urteil de LG Coburg vom 06.02.2014
Aktenzeichen: 41 O 555/13
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