Der Käufer eines gebrauchten Volvo V 50 (Preis 12.300 Euro) reklamierte kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs, dass das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängengeblieben sei, sodass es in die Ausgangsposition zurückgezogen werden musste. Bei einer Probefahrt mit dem Händler trat der Mangel nicht auf. Der Käufer wurde darauf verwiesen, bei einem erneuten Auftreten der Probleme nochmals vorstellig zu werden. Als der Mangel in den nächsten Tagen wieder mehrmals auftrat, forderte der Käufer den Händler auf, seine Reparaturbereitschaft zu erklären, was dieser ablehnte. Daraufhin trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück.
Der Bundesgerichtshof gab in letzter Instanz dem Käufer Recht. Der Verkäufer, der bei einem nur sporadisch auftretenden, aber für die Verkehrssicherheit relevanten Mangel eine Untersuchung zunächst unterlässt und den Käufer darauf verweist, das Fahrzeug bei erneutem Auftreten der Mangelsymptome wieder vorzuführen, kommt seiner geschuldeten Nachbesserungspflicht nicht hinreichend nach. Da dem Käufer nicht zumutbar war, das Risiko der Benutzung des verkehrsunsicheren Fahrzeugs weiterhin im öffentlichen Straßenverkehr auf sich zu nehmen, durfte er vom Kaufvertrag zurücktreten.
Urteil des BGH vom 26.10.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 240/15
Pressemitteilung des BGH