Ein Autofahrer kaufte von einem Kraftfahrzeughändler einen Gebrauchtwagen, den der Verkäufer zuvor auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten und dort mit einer noch länger als ein Jahr laufenden Herstellergarantie beworben hatte. Kurz nach dem Kauf mussten infolge von Motorproblemen Reparaturen durchgeführt werden. Dabei verweigerte der Hersteller eine kostenlose Reparatur mit der Begründung, im Rahmen einer Motoranalyse seien Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes (durch den früheren Halter) festgestellt worden.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass als Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache nicht nur die Faktoren anzusehen sind, die ihr selbst unmittelbar anhaften, sondern vielmehr auch all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug erfüllt diese Voraussetzungen. Ihr kommt beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu. Somit kann das Fehlen der beworbenen Herstellergarantie einen Mangel des verkauften Gebrauchtwagens begründen und den Käufer zum Rücktritt berechtigen.
Urteil des BGH vom 15.06.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 134/15
Pressemitteilung des BGH