Bei der längeren Verwendung eines Fahrzeugs mit einem zum Zweck der Leistungssteigerung durchgeführten Tuning – hier über eine Laufstrecke von ca. 60.000 km – ist von einem erhöhten Verschleiß des Motors und weiterer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile, wie z.B. des Getriebes und des Antriebsstrangs auszugehen. Auch wenn die Leistungssteigerung nur in einzelnen Fahrsituationen – insbesondere beim Beschleunigen – ausgenutzt wird, kann es zu einer erhöhten thermischen Belastung und infolgedessen zum vorzeitigen Verschleiß zahlreicher Bauteile kommen. Damit steht fest, dass das Chip-Tuning das erhöhte Risiko einer verkürzten Gesamtlaufleistung des Motors und weiterer Bestandteile begründet. Ein solches Fahrzeug ist mangelhaft, sodass der Käufer, dem die Tuningmaßnahme nicht bekannt war, die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann.
Urteil des OLG Hamm vom 09.02.2012
Aktenzeichen: I-28 U 186/10
DAR 2012, 261