Anders als bei einem Verkauf „durch privat“, ist seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ein völliger Gewährleistungsausschluss durch gewerbliche Verkäufer rechtlich nicht mehr möglich. Verkauft jedoch ein selbstständig Tätiger bzw. Freiberufler seinen eigenen Pkw, ist er kaufrechtlich genauso zu behandeln wie eine Privatperson. Im entschiedenen Fall veräußerte eine selbstständige Fachberaterin für Fertighäuser ihren selbst genutzten Gebrauchtwagen. Für das Kammergericht Berlin war die steuerliche Zuordnung des Fahrzeugs als Geschäftswagen für die Annahme eines Privatverkaufs unerheblich. Ausschlaggebend war allein, dass die Frau bei dem Autoverkauf anders als ein gewerblicher Autohändler, der über besondere Fachkenntnis verfügt, praktisch wie eine Privatperson handelte. Sie konnte demzufolge einen Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbaren.
Beschluss des KG Berlin vom 11.09.2006
Aktenzeichen: 12 U 186/05
DAR 2007, 643