Ein Autohändler muss sicherstellen, dass beim Ankauf bzw. bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen mögliche Unfallschäden zumindest durch eine einfache Sichtprüfung festgestellt und dokumentiert werden. Dies gilt erst recht, wenn ein Gebrauchtfahrzeug erkennbar in bestimmten Bereichen nachlackiert worden ist. Für einen Kraftfahrzeughändler ist das meist ein Hinweis auf die Möglichkeit eines reparierten Unfallschadens.
Veräußert der Händler ein nachlackiertes Fahrzeug, muss er den Käufer in der Regel von sich aus auf die nachlackierten Stellen und den sich daraus ergebenden Unfallverdacht hinweisen. Verschweigt er diese Umstände, kann der Käufer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.10.2010
Aktenzeichen: 4 U 71/09
DAR 2011, 257
BB 2011, 770