Dem Käufer eines Gebrauchtwagens stehen keine Gewährleistungsansprüche wegen eines Getriebedefekts zu, wenn nicht auszuschließen ist, dass es sich um reine Verschleißerscheinungen handelt. Schickt der Verkäufer nach der Beanstandung durch den Kunden das Getriebe ohne entsprechende Absprache an den Importeur zurück und kann der Käufer dadurch den Beweis, dass es sich nicht um einen Verschleißmangel handelt, nicht mehr führen, hat nunmehr der Händler nachzuweisen, dass ein Abnutzungsschaden vorlag.
Urteil des AG Offenbach vom 19.03.2007
Aktenzeichen 340 C 23/06
NJW Heft 34/2007, Seite XII