Der Käufer eines 13 Jahre alten gebrauchten Pkws ließ, nachdem bereits bei der ersten Fahrt der Motor mehrmals ausging, den Wagen von einem Fachmann untersuchen. Dieser stellte fest, dass das Fahrzeug wegen übermäßig starker Korrosion an den Bremsleitungen, den Kraftstoffleitungen und am Unterboden nicht verkehrssicher war. Der Käufer verlangte von dem Gebrauchtwagenhändler die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pkws. Der Händler berief sich darauf, dass das Fahrzeug am Verkaufstag erfolgreich die Hauptuntersuchung durchlaufen hatte.
Demgegenüber stellte im darauffolgenden Prozess ein Sachverständiger fest, dass die TÜV-Plakette wegen der gravierenden Mängel nicht hätte erteilt werden dürfen. Das Oberlandesgericht Oldenburg vertrat die Auffassung, dass sich der Händler den Fehler des TÜV zurechnen lassen musste. Er wäre verpflichtet gewesen, den Wagen selbst eingehend zu untersuchen und den Käufer auf die Mängel hinzuweisen. Im Ergebnis musste er das Fahrzeug zurücknehmen und seinem Kunden den vollen Kaufpreis zurückerstatten.
Urteil des OLG Oldenburg vom 28.02.2014
Aktenzeichen: 11 U 86/13
Pressemitteilung des OLG Oldenburg