Nimmt der Käufer eines Gebrauchtwagens an dem ihm vom Verkäufer zur Unterschrift übersandten Kaufvertrag Änderungen vor, stellt sich die Frage, ob mit der Rücksendung des unterschriebenen, aber abgeänderten Vertrags der Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder ob darin ein neues Angebot gemäß § 150 Abs. 2 BGB zu sehen ist, das nunmehr wiederum der Verkäufer annehmen muss.
Beschreibt der Käufer im Rahmen seiner Annahmeerklärung lediglich das Fahrzeug näher und entsprechen diese im Kaufvertragsangebot des Verkäufers nicht enthaltenen genaueren Angaben den Tatsachen, so handelt es sich bei der vom Käufer vorgenommenen bloßen Präzisierung des Kaufgegenstandes nicht um die Ablehnung des alten und Vornahme eines neuen Kaufvertragsangebots. Hingegen liegt in der vom ursprünglichen Angebot abweichenden Beschreibung des Kaufgegenstands durch den Käufer dann ein von ihm erklärtes neues Angebot, wenn eine der von ihm beschriebenen Eigenschaften nicht vorhanden ist und im Falle der Annahme des geänderten Angebots durch den Verkäufer zu dessen Gewährleistungshaftung führen würde.
Urteil des OLG Celle vom 23.04.2009
Aktenzeichen: 11 U 238/08
Betriebs-Berater 2009, 1081