Ein Gebrauchtwagenkäufer stellte nach ca. 13.000 km fest, dass das Fahrzeug vor dem Kauf einen schweren Unfallschaden hatte, der nur unzureichend repariert worden war. Er verlangte die Rückgängigmachung des Kaufs. Der Verkäufer, dem die Kenntnis von dem Vorschaden nicht nachgewiesen werden konnte, verwies den Käufer auf den in dem aus dem Internet heruntergeladenen Formularkaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss mit dem Wortlaut „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung“.
Das Oberlandesgericht Oldenburg erklärte den vereinbarten Gewährleistungsausschluss für unwirksam. Es handelte sich bei dem heruntergeladenen Vertragsformular um allgemeine Geschäftsbedingungen, die der gesetzlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Nach § 309 Nr. 7 BGB war somit der vereinbarte Haftungsausschluss unwirksam, da er u.a. keine Einschränkungen für den Fall der groben Fahrlässigkeit enthielt. Der Verkäufer musste im Ergebnis den Unfallwagen zurücknehmen.
Hinweis: Der Gewährleistungsausschluss wäre nicht zu beanstanden gewesen, wenn es sich um einen Individualvertrag gehandelt hätte. Daher ist auch Privatpersonen zu raten, einen Kaufvertrag selbst auszuformulieren und schriftlich niederzulegen, wobei ein Formularvertrag durchaus als Vorlage dienen kann. Der individuelle Vertrag unterliegt dann nicht der strengen gesetzlichen Inhaltskontrolle.
Urteil des OLG Oldenburg vom 27.05.2011
Aktenzeichen: 6 U 14/11
Verkehrsrecht aktuell 2011, 149