Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens unter Privatleuten ist nicht davon auszugehen, dass der private Verkäufer für Beschaffenheitszusagen wie „fahrbereit“ eine Garantie übernehmen will. Allein aus dem Umstand, dass der Verkauf über eBay erfolgte, ändert daran nichts. Zwar muss der Käufer hier, weil er die Kaufsache nicht besichtigen kann, ein größeres Vertrauen in die Angaben des Verkäufers setzen. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass der Verkäufer auch verschuldensunabhängig hierfür haftet.
Wird das Fahrzeug in dem eBay-Angebot als „fahrbereit“ bezeichnet, so muss es zumindest verkehrssicher sein. Dies gilt auch bei einem im Übrigen vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Stellt ein Gutachter fest, dass sich wegen des schlechten technischen Zustandes Teile von dem Wagen lösen können, ist dieser nicht verkehrssicher. Der Käufer kann dann die Rückgängigmachung des Kaufvertrags verlangen.
Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2009
Aktenzeichen: 28 U 42/09
JurPC Web-Dok. 217/2009