Beauftragt der Fahrzeughalter einen gewerblichen Autohändler gegen Zahlung einer erfolgsabhängigen Provision damit, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen (Vermittlungsvertrag), so ist das damit verbundene Vertragsverhältnis in der Regel als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter einzuordnen. Das ist mit der Tätigkeit eines Maklers vergleichbar, der neben seinem Provisionsanspruch keine Erstattung seiner Kosten und Auslagen verlangen kann.
Dementsprechend erklärte der Bundesgerichtshof eine Vertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers für unwirksam, wonach der Verkäufer dem Händler neben der Verkaufsprovision von 10 Prozent noch eine wöchentliche „Werbemittel- und Platzmietpauschale“ von 40 Euro bezahlen sollte.
Urteil des BGH vom 13.01.2011
Aktenzeichen: III ZR 78/10
DAR 2011, 252
NJW 2011, 1726