Erreicht ein Fluggast sein Endziel erst drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft, kann er von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände eingetreten.
Mit der Frage, was unter dem Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ zu verstehen ist, hat sich nun der Bundesgerichtshof befasst. Anlass war die Klage eines Fluggastes der „Air Maroc“ auf Ausgleichszahlung wegen einer 7-stündigen Verspätung. Die marokkanische Airline berief sich darauf, dass sie für den Flug von dem spanischen Luftfahrtunternehmen „Swiftair“ sowohl den Flieger als auch dessen Besatzung angemietet hatte. „Swiftair“ führte daraufhin den Flug durch.
Die Bundesrichter wiesen auf die Fluggastrechte-Verordnung hin, wonach im Interesse einer wirksamen Anwendung der Verordnung die Verpflichtungen gegenüber dem Fluggast stets das Luftfahrtunternehmen treffen soll, das gegenüber den Fluggästen als Vertragspartner auftritt, unabhängig davon, ob das Luftfahrtunternehmen seiner vertraglichen Verpflichtung mit einem eigenen Flugzeug oder mit einem gemieteten Luftfahrzeug und gemieteter Besatzung nachkommt. Der Fluggast soll unbedingt davor geschützt werden, dass er aufgrund interner Vereinbarungen zwischen Luftfahrtgesellschaften möglicherweise gar nicht erkennen kann, welches der Unternehmen den Flug tatsächlich durchgeführt hat. Im Ergebnis musste die verklagte „Air Maroc“ die Ausgleichszahlung leisten.
Urteil des BGH vom 12.09.2017
Aktenzeichen: X ZR 106/16
Pressemitteilung des BGH