Nach dem neuen Waffenrecht muss ein Waffenbesitzer auf Verlangen der zuständigen Behörde die sichere Aufbewahrung seiner Waffen nachweisen. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat nun die Erhebung von Gebühren auch bei verdachtsunabhängigen Kontrollen zur Überprüfung der Aufbewahrung für rechtmäßig erklärt. Auch eine Routinekontrolle ist dem Pflichtenkreis des Waffenbesitzers zuzurechnen. Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren der Hinweis gegeben, dass die verdachtsunabhängigen Kontrollen im öffentlichen Interesse lägen und dafür keine Gebühren erhoben werden sollen. Dieser Hinweis hat jedoch im Gesetz keinen Niederschlag gefunden und steht daher einer Gebührenerhebung nicht entgegen.
Beschluss des VG Freiburg vom 04.05 2011
Aktenzeichen: 4 K 623/11 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Freiburg