Fordert ein Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers den Schuldner zur Leistung auf, fällt eine sogenannte Geschäftsgebühr an, deren Höhe vom Wert der Leistung abhängig ist. Die Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr kann außer bei einer unerlaubten Handlung in der Regel nur bei Verzug des Schuldners von diesem verlangt werden. Erfolgt bereits die erste, den Verzug begründende Mahnung durch den Anwalt, kann die Zahlung der Gebühren nicht verlangt werden.
Hinweis: Daher ist es zweckmäßig, wenn der Gläubiger die erste Mahnung selbst veranlasst und der Anwalt erst nach erfolglosem Fristablauf tätig wird.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 19.03.2009
Aktenzeichen: 13 WF 52/09
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