Wird der Besucher einer Internetseite durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ in den Glauben versetzt, der Betreiber biete den kostenlosen Versand von SMS an, braucht der Verbraucher nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vergütungspflicht geregelt ist. Nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite wäre eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend und damit wirksam.
Urteil des AG Hamm vom 26.03.2008
Aktenzeichen: 17 C 62/08
NJW Heft 3/2008, Seite VIII