Ein Elektriker, der im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe eine Außenlampe eines Neubaus montiert und dabei in fahrlässiger Weise nicht erkennt, dass deren Gehäuse wegen einer Strombrücke zwischen Phase und Schutzleiter unter Strom steht, haftet gegenüber einem Bauarbeiter, der deswegen einen Stromschlag mit einem nachfolgenden schweren Hirnschaden erleidet, auf Schadensersatz. Der Haftung steht es für das Oberlandesgericht Koblenz nicht entgegen, dass der Elektriker die Arbeiten aus Gefälligkeit, also ohne Entgelt, ausgeführt hat.
Urteil des OLG Koblenz vom 02.04.2014
Aktenzeichen: 5 U 311/12
Wirtschaftswoche Heft 26/2014, Seite 91