Weist ein im Stadtgebiet stehender Baum wegen seines besonders windgefährdeten Standorts und seiner mangelhaften Vitalität Anzeichen für eine besondere Gefährdung auf, darf sich die Kommune nicht auf die – im Allgemeinen üblichen – zwei Sichtkontrollen pro Jahr beschränken.
Wird bei einem Sturm ein parkendes Fahrzeug durch einen von einer gefährdeten Linde herabfallenden Ast beschädigt, haftet die Gemeinde wegen Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht für den entstandenen Schaden.
Urteil des OLG Hamm vom 31.10.2014
Aktenzeichen: 11 U 57/13
Grundeigentum 2015, 186