Das Finanzamt stellte wegen Steuerschulden eines Unternehmens in Höhe von 71.000 Euro einen Insolvenzantrag. Schließlich erklärte sich das Finanzamt zur Rücknahme des Insolvenzantrags gegen eine sofortige Teilzahlung von 30.000 Euro bereit. Der Unternehmer lieh sich das Geld von seiner Lebensgefährtin, die den Betrag an einen in der Sache vermittelnden Rechtsanwalt überwies, der die Zahlung an den Fiskus weiterleitete. Das Finanzamt nahm den Insolvenzantrag sodann abredegemäß zurück. Schließlich musste das Unternehmen kurz darauf doch Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter erklärte hinsichtlich der Zahlung an das Finanzamt die Anfechtung.
Der Bundesgerichtshof erklärte die Anfechtung für wirksam. Ein Anspruch des Insolvenzschuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweckbindung, den Kreditbetrag einem bestimmten Gläubiger zuzuwenden, gehört grundsätzlich zur Insolvenzmasse. Das gilt auch dann, wenn der Kredit – wie hier – nicht unmittelbar an den Begünstigten ausgezahlt wird, sondern zunächst auf das Fremdgeldkonto eines von Schuldner und Darlehensgeber gemeinsam beauftragten Rechtsanwalts überwiesen und von dort an den Begünstigten weitergeleitet wird. Dies hat zur Folge, dass die Steuerschuld in ursprünglicher Höhe fortbesteht und die Lebensgefährtin wohl den größten Teil ihres Anspruchs auf Darlehensrückzahlung verliert.
Urteil des BGH vom 17.03.2011
Aktenzeichen: IX ZR 166/08
WM 2011, 803
ZIP 2011, 824