Wer durch eine falsche Medienberichterstattung in seinen berechtigten Interessen beeinträchtigt wird, kann vom Verantwortlichen eine Gegendarstellung im selben Medium verlangen. Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg verliert der Berechtigte seinen Anspruch nicht dadurch, dass er eine vor der Veröffentlichung des Artikels von dem Publikationsorgan erbetene Stellungnahme nicht abgibt. Denn es besteht keine Obliegenheit dazu, sich bereits im Vorfeld zu Tatsachenbehauptungen zu erklären, die ein Dritter zu veröffentlichen beabsichtigt.
Urteil des OLG Hamburg vom 05.07.2011
Aktenzeichen: 7 U 41/11
JurPC Web-Dok. 140/2011